Aufgrund Datenschutz Richtlinien wird unsere Satzung an der Hauptversammlung neu verabschiedet.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Stuttgart-Weilimdorf e.V. Verein für Obstbau, Garten und Landschaft, nachstehend kurz Verein genannt. Er hat seinen Sitz in Weilimdorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele des Vereins
Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:
- • Förderung der Gartenkultur, als Beitrag zur Landschaftsentwicklung
- • Förderung aller Aktivitäten zur Ortsverschönerung und Heimatpflege
- • Förderung des Obstbaues unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung
- • Förderung eines wirksamen Umwelt- und Landschaftsschutzes
Diese Ziele sollen erreicht werden durch:
- • eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten
- • die Aufklärung der Öffentlichkeit durch Vorträge, Presseberichte u. ä.
- • die Kontaktpflege mit kommunalen Stellen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung
- • durch Abhaltung von Versammlungen mit Vorträgen
- • Durchführung von Unterweisungen u. a. Lehrgängen, Rundgängen etc.
- • durch die Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreis- bzw. Bezirksobst- und
- Gartenbauvereins sowie des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg
- • durch Leserwerbung für die Verbandszeitschrift „Obst und Garten“.
Die Vertretung des Erwerbsobstbaues ist nicht Ziel des Vereins.
§ 3 Organisation, Gliederung und Aufbau
Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern über den Kreis-bzw. Bezirksobst- und Gartenbauverein unmittelbar dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e. V., Stuttgart, angeschlossen.
Die Erwerbsobstbauern werden neben ihrer ordentlichen Mitgliedschaft
beim Verein im Arbeitskreis der Erwerbsobsterzeuger beim Kreisverband
zusammengefasst und von der Landesvereinigung Erwerbsobstbau im
Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg und
durch die Fachgruppe Obstbau im Bundesausschuss Obst und Gemüse beim
Deutschen Bauernverband
wirtschaftspolitisch vertreten.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die Zweck und Ziel des Vereins anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken. Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften (Gemeinden) und sonstige juristische Personen sein.
Die Aufnahme als Mitglied, die Beendigung der Mitgliedschaft und der
Ausschluss eines Mitglieds wird in einer Geschäfts- und Wahlordnung
festgelegt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
- • Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen;
- • Anträge zu stellen. Soweit diese Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, sind sie mindestens
- 5 Tage vor derselben dem Vereinsvorstand schriftlich einzureichen;
- • die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen; an den Vereinsveranstaltungen
- teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
- • die Satzung und sonstige Anordnungen des Vereins zu beachten und zu erfüllen; sich für die Durchführung der
- Vereinsaufgaben gemäß §2 der Satzung im Vereinsgebiet einzusetzen;
- • die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und durch unsachgemäßen
- Gebrauch etwa verursachte Schäden auf Verlangen des Ausschusses zu vergüten;
- • die Vereinsbeiträge in der festgesetzten Höhe gemäß §7 der Satzung fristgemäß abzuführen;
- • für die Ziele des Kreis- bzw. Bezirks- und Landesverbandes und für die Verbandszeitschrift zu werben.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- • die Mitgliederversammlung
- • der Vorstand
- • der Vorsitzende.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Das Stimmrecht der fördernden Mitglieder wird in der Wahl- und Geschäftsordnung festgelegt.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, in der Regel im 1. Quartal statt.
Sie ist zwei Wochen vorher durch schriftliche oder öffentliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei
Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche
beantragt oder der Vorstand die Einberufung beschließt.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
- • die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts
- • die Entlastung des Vorstandes
- • die Wahl des Vorstandes
- • die Festsetzung der Jahresbeiträge
- • die Genehmigung des Haushaltsplanes
- • die Berufungsentscheidung gegen die Versagung der Aufnahme eines Mitgliedes
- • durch den Vorstand
- • die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- • die Bestellung von Rechnungsprüfern
- • Änderung der Satzung
- • die Aufstellung einer Geschäfts- und Wahlordnung
- • die Beschlussfassung über Anträge.
Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der
Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
(Die Durchführung von Wahlen regelt die Geschäfts- und Wahlordnung.)
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- • dem ersten Vorsitzenden
- • dem zweiten Vorsitzenden
- • dem Kassier
- • dem Schriftführer
- • mindestens vier weiteren Vereinsmitgliedern.
Die Dauer der Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt vier
Jahre. Sie werden im Wechsel von zwei Jahren gewählt und zwar der erste
Vorsitzende und der Kassier sowie der zweite Vorsitzende und der
Schriftführer.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der
Vereinsprüfung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten
sind. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden oder
mehrere Vorstandsmitglieder zur Entscheidung übertragen. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder
anwesend sind.
§ 10 Vorstand im Sinne von § 26 BGB
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Steilvertreter. Beide vertreten den Verein gemeinsam.
§ 11 Vorsitzender
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führen die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des Vorstandes aus bzw. überwachen deren
Ausführung. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die
Sitzungen des Vorstandes und die sonstigen Veranstaltungen des Vereins.
Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im
Bedarfsfall Sachverständige beratend hinzuzuziehen.
§ 12 Rechnungsprüfung
Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Rechnungsführung durch die von der Mitgliederversammlung ernannten Rechnungsprüfer zu erfolgen.
Der Rechnungsbericht ist ein Teil des Kassenberichts. Das Nähere regelt die Geschäfts- und Wahlordnung.
§ 13 Sitzungsprotokolle
Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder
dessen Beauftragten kurz gefasste Protokolle zu fertigen, in denen die
wesentlichen Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse aufgenommen
werden. Die Protokolle sind vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 14 Satzungsänderungen
Die Beschlussfassung über Änderungen dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung.
Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 15 Aufsicht über den Verein
Der Verein untersteht hinsichtlich seiner gesamten Geschäftsführung
der Aufsicht des zuständigen Kreis- bzw. Bezirksobst- und
Gartenbauverbandes und des Landesverbandes für Obstbau, Garten und
Landschaft Baden-Württemberg e. V. Stuttgart. Es ist erwünscht, dass der
Vorsitzende des Kreis – bzw. Bezirksvereins sowie die Beratungsstelle
für Obst und Gartenbau über wesentliche Veranstaltungen des Vereins
unterrichtet werden.
§ 16 Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss. Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 7.
Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks geht das Vermögen des Vereins an den Kreis- bzw.
Bezirksobst- und Gartenbauverband oder dessen Rechtsnachfolger über, der
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 zu
verwenden hat.
Diese Satzung tritt mit der Eintragung beim Registergericht in Kraft.
Stuttgart, den 1. 11. 1994