Satzung Obst- und Gartenbauverein Stuttgart- Weilimdorf e.V. Stand 27.04.2023

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§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Stuttgart-Weilimdorf e.V., nachstehend kurz Verein genannt. Er hat seinen Sitz in Stuttgart-Weilimdorf und ist in das Vereinsregister beim örtlich zuständigen Registergericht eingetragen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(6) Sofern Bezeichnungen aus Gründen sprachlicher Vereinfachung nur in der männlichen Form verwendet werden, sind damit selbstverständlich stets alle Menschen gleich welchen Geschlechts gemeint.
§ 2 Ziele des Vereins
(1) Die Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten: Förderung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei
Förderung der Heimatpflege
Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes (2) Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch:
Fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten
Durchführung von Lehrgängen, Fachvorträgen, Seminaren, Lehrfahrten oder ähnlichen Fachveranstaltungen wie Schnittunterweisungen und Ausstellungen
Kontaktpflege mit kommunalen und staatlichen Stellen, Verbänden und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung
 Öffentlichkeitsarbeit
Förderung und Erhaltung der heimischen Obstwiesen als Beitrag zum Naturschutz und zur Landschaftsgestaltung
Förderung der Gartenkultur und des Liebhaberobstbaus
Förderung der Ortsverschönerung durch Gartenbau und Grüngestaltung
§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt
(2) Bei Bedarf können Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten in Abweichung von Ziffer 1 gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden (Ehrenamtspauschale)
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vorstandstätigkeit nach Abs. 2 trifft die Mitgliederversammlung (4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
(6) Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(7) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
(8) Weitere Einzelheiten regelt die Geschäfts- und Finanzordnung des Vereins.
§ 4 Organisation, Dachverband
(1) Der Verein ist mit allen Mitgliedern dem Kreis- bzw. Bezirks- Obst- und Gartenbauverband und unmittelbar über diesen dem LOGL angeschlossen.
(2) Der Verein kann Abteilungen, zum Beispiel eine Jugendabteilung oder andere Abteilungen bilden. Das Nähere regelt eine Abteilungsordnung, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet oder geändert wird.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen.
(2) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie Fördermitglieder.
(3) Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
(4) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die Zweck und Ziele des Vereins anerkennen und gewillt sind, ihn zu fördern.
(5) Über einen schriftlich zu stellenden Beitrittsantrag entscheidet der Beirat.
(6) Gegen die Ablehnung eines Antrags, die schriftlich ohne Begründung erfolgt, ist binnen 4 Wochen Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
(7) Bei Ausschluss oder Nichtaufnahme besteht eine Beschwerdemöglichkeit zur Mitgliederversammlung, die innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Vorstand in Schriftform vorzubringen ist.
(8) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.
(9) Der Austritt hat zum Jahresende zu erfolgen und ist dem Vorstand gem. § 26 BGB gegenüber bis 30.9. des jeweiligen Jahres schriftlich zu erklären.
(10) Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied trotz Mahnung und Fristsetzung von einem Monat seinen bereits fälligen Mitgliedsbeitrag schuldig bleibt.
(11) Der Ausschluss ist vom Vorstand i.S.d. § 26 BGB nach Beschluss des Beirates umzusetzen.
(11) Er kann insbesondere erfolgen wegen vereinsschädigendem Verhaltens. Dem Mitglied ist rechtliches Gehör zu gewähren, insbesondere die Möglichkeit, sich persönlich vor dem Beirat zu rechtfertigen. Hierbei sind angemessene Fristen zu beachten.
(12) Im Falle des Austritts, der Streichung von der Mitgliederliste oder des Ausschlusses bestehen keine Ansprüche gegen den Verein oder auf das Vereinsvermögen.
(13) Verpflichtungen aus der Zeit der Vereinszugehörigkeit bleiben bestehen und sind zu erfüllen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Von den Mitgliedern wird ein regelmäßiger Jahresbeitrag als Mitgliedsbeitrag erhoben, über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt
Informationen und Tipps in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen
die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen
an den Vereinsveranstaltungen und Versammlungen aktiv mitzuwirken, das Wort zu ergreifen, abzustimmen und zu wählen
Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen
(3) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen 14 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand nach § 26 BGB eingereicht werden.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet
sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben einzusetzen
die Satzung, die Vereinsordnungen und sonstige Entscheidungen der Vereinsgremien zu beachten und zu erfüllen

die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden zu beseitigen bzw. zu ersetzen
sich am Lastschriftverfahren für den Einzug der Vereinsbeiträge entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu beteiligen
§ 7 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
Als Verein halten wir uns an die jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz.
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung personenbezogene Daten über persönliche und sächliche Verhältnisse der Mitglieder innerhalb des Vereins genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder und sonstige Organmitglieder oder Beauftragte herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
(5) Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(6) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
(7) Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Person aus dem Verein hinaus.
(8) Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen oder beschlossenen Aufgaben und Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seinen Mitteilungen (Printmedien aller Art) sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
(9) Dies betrifft insbesondere Ergebnisse von Wahlen, Zusammenkünften, Sitzungen, Veranstaltungen aller Art (wie z.B. Tagungen und Bildungsveranstaltungen), Verleihung von Preisen bzw. Auszeichnungen oder bei sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre.
(10) Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereinszugehörigkeit, Funktion und – soweit erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang und Berufszugehörigkeit.
(11) Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos bzw. Einzelangaben seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos/Angaben von seiner Homepage.
(12) Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:  Mitgliederversammlung  Vorstand
 Beirat

§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich einmal statt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch unter der zuletzt in Textform mitgeteilten E-Mail-Adresse geladen werden. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Vorstand bzw. Beirat die Einberufung beschließt.
(5) Der Mitgliederversammlung obliegt
die Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte sowie des Kassenprüfungsberichtes
die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
die Wahl des Vorstandes, des Beirates und von mindestens zwei Kassenprüfern
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
die Genehmigung des Haushaltsplans
die Berufungsentscheidung gegen den Ausschluss und die Versagung der Aufnahme eines Mitglieds durch den Beirat
die Ernennung von Ehrenmitgliedern
die Aufstellung und Änderung von Vereinsordnungen
die Beschlussfassung über Anträge
die Änderung der Satzung
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(6) Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
(7) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Wahlen finden in der Regel geheim statt. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Wahlleiter und kann auf dessen Vorschlag mit Stimmenmehrheit eine andere Abstimmungsform beschließen.
(9) Die Vorstandsmitglieder bleiben, auch nach Ablauf ihrer jeweiligen Amtszeit, bis zu einer wirksamen Neuwahl im Amt.
(10) Unter Einhaltung der – aktuell gültigen – rechtlichen Vorgaben können Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, einschließlich der erforderlichen Mehrheitsbeschlüsse, auch online – z.B. per Videokonferenz – erfolgen. Näheres ist in einer Geschäftsordnung geregelt.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzende(r) als Stellvertreter
 Kassierer
 Schriftführer
(2) Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht dem Beirat und der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(3) Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen.
(4) Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind oder während der Wahlperiode ein oder mehrere Mitglieder aus dem Organ ausscheiden.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter, sowie der Kassierer. Sie vertreten den Verein jeweils einzeln. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden im gegenseitigen Einvernehmen tätig werden darf.
(7) Der Vorsitzende oder seine Stellvertreter führen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des

Beirates und des Vorstands aus bzw. überwachen deren Ausführung.
(8) Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, den Beirat und die Sitzung des Vorstandes sowie die sonstigen Veranstaltungen des Vereins.
(9) Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständige beratend hinzuzuziehen.
(10) Die Dauer der Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Sie werden im Wechsel von zwei Jahren gewählt und zwar der erste Vorsitzende und der Kassierer sowie der zweite Vorsitzende und der Schriftführer.
§ 11 Der Beirat
(1) Der Beirat besteht aus:
den Mitgliedern des Vorstandes
bis zu 10 Beisitzern
(2) Bei der Behandlung grundsätzlicher und wichtiger Fragen ist der Beirat zu den Beratungen des Vorstandes zuzuziehen.
(3) Der Beirat ist berechtigt, bis zur nächsten, regulären Mitgliederversammlung Ersatzmitglieder für ausscheidende Vorstandsmitglieder ergänzend nach zu wählen
(4) Beisitzer werden alle 4 Jahre von der Versammlung gewählt. Zusätzliche Beisitzer können zu jedem Zeitpunkt vom Vorstand per Mehrheitsbeschluss einberufen werden.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins (Kassenprüfung) durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer zu erfolgen.
(2) Der Prüfungsbericht wird im Anschluss an den Kassenbericht in der Mitgliederversammlung vorgetragen.
§ 13 Sitzungsniederschriften
(1) Über Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurzgefasste Niederschriften zu fertigen, in denen wesentliche Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse, aufgenommen werden.
(2) Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 14 Satzungsänderungen
(1) Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung.
(2) Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Änderungen die vom Registergericht zur Erlangung der Eintragungsfähigkeit der Satzung oder Finanzamt zum Erhalt der steuerlichen Gemeinnützigkeit gefordert oder empfohlen werden und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, können ebenso wie redaktionelle Änderungen vom Beirat beschlossen werden. (5) Der nächsten Mitgliederversammlung ist ein solcher Beschluss bekannt zu geben.
§ 15 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.
(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der ursprünglichen Zielsetzung am nächsten kommen.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.
(4) Sollte im Wege der rechtlich zulässigen Auslegung oder Ergänzung einer fehlenden, unwirksamen oder unzulässigen Bestimmung keine Regelung möglich sein, gilt die gesetzliche Regelung, wobei jedoch die anderen, gesetzlich zulässigen Regelungen dieser Satzung hiervon ausdrücklich unberührt bleiben sollen.

§ 16 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen werden muss.
(2) Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder erforderlich. (3) Kommt diese nicht zu Stande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine weitere, außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(4) Diese beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landesverband der Obst- und Gartenbauvereine Baden-Württemberg (LOGL) e.V. als steuerbegünstigte Vereinigung zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für die Förderung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei, Förderung der Heimatpflege, Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes.
(6) Liquidatoren im Fall der Auflösung sind je einzelvertretungsberechtigt der erste und der zweite Vorsitzende, es sei denn, die Versammlung beschließt etwas anderes.
(Stuttgart, den 27.04.2023)
(Unterschrift Vorsitzender bzw. Versammlungsleiter) (Unterschrift Schriftführer bzw. Protokollführer)